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Teil 1: Satzung

TRADITION BURBACH 1850 e.V.

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Satzung

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§ 1  Name und Sitz

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(1) Der Verein führt den Namen "Tradition Burbach 1850 e.V.". Er wurde 1982 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl eingetragen.

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(2) Der Sitz des Vereins ist Hürth-Burbach.

 

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§ 2  Zweck

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(1) Die Tradition Burbach 1850 e.V.  stellt sich zur Aufgabe, Bräuche und Sitten - speziell des Stadtteiles Altstädten-Burbach - Ortsteil Burbach - zu erhalten, mit dem Ziele, die Liebe zum Heimatdorf zu pflegen und zu festigen.

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(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

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(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die selbstlose Durchführung und Förderung der Brauchtums- und Denkmalpflege sowie zur Förderung caritativer Einrichtungen, z.B. der Deutschen Kinderkrebshilfe.

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(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    

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§ 3 Mitgliedschaft

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(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

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(2) Ehrenmitglieder können aus besonderen Verdiensten ernannt werden. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung.

 

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§ 4 Erwerb und Fortbestand der Mitgliedschaft

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(1) Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

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       1. Der Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte.

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       2. Die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.

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 (2)    Die Aufnahme erfolgt in schriftlicher Form.

 

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

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(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres an den Vorstand gerichtet werden.

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(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

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(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat, Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt hat.

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(4) Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.

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(5) Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz die Pflichten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

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(6) In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

 

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§ 6  Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

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1. der Vorstand

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2. die Mitgliederversammlung

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3. der Rechts- und Ehrenausschuss 

 

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§ 8 Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.

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(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, wenn eine Neuwahl noch nicht stattgefunden hat.

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(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.

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(4) In den Vorstand werden mindestens der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gewählt. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Stehen Kandidaten zur Verfügung, werden zwei weitere Vorstandsmitglieder als Schatzmeister/in und als Geschäftsführer/in gewählt. Alle gemeinsam bilden sie den geschäftsführenden Vorstand. Es werden Beisitzer/innen gewählt, wenn sich Kandidaten finden. Sie bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand. Scheidet ein nicht vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, so übernimmt eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder diese Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder teilen sich die jeweiligen Aufgaben. Sind im Falle ihres Rücktritts ihre Positionen nicht mehr besetzt, so findet innerhalb der nächsten 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der der gesamte Vorstand für den Rest der Periode neu gewählt wird.

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(5) Die Zuständigkeiten und Modi im Verein werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Sie enthält einen allgemeinen Teil und den Teil für den Vorstand. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit verabschiedet. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Änderungen zur Geschäftsordnung müssen schriftlich eingereicht werden und werden mit einer zwei Drittel Mehrheit  wirksam. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern auszuhändigen und kann auf der Homepage des Vereins eingestellt werden.

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(6) Abstimmungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

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(7) Der Ehrenvorsitzende hat Gastrecht im Vorstand und ist zu allen Vorstands-sitzungen einzuladen.

 

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§ 9 Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung der Mitglieder statt. Diese soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird durch den Vorstand 10 Tage vorher durch einfachen Brief (Boten) einberufen. Sofern Mitglieder an das Internet angeschlossen sind und ihre Einwilligung gegeben haben, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen.

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(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

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1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,

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2. Entgegennahme des Berichts über den Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr,

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3. Entgegennahme des Berichts der Abschlussprüfer,

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4. Entgegennahme des Berichts des Rechts-  und Ehrenausschusses,

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5. Entlastung des Vorstandes,

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6. Wahl des Vorstandes, alle 2 Jahre,

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7. Wahl der Abschlussprüfer, alle 2 Jahre,

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8. Wahl des Rechts- und Ehrenausschusses (gekorene Mitglieder), alle 2 Jahre,

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9. Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages,

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10. Änderungen der Satzung,

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11. Änderungen der Ehrenordnung,

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12. Änderungen der Geschäftsordnung

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13. Abberufung des Vorstandes. (siehe §12 (5))

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(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer, bzw. dem ernannten Protokollführer unterzeichnet.

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(4) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

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§ 10 Beschlüsse, Anträge

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(1) Sofern Beschlüsse dem Gesetz oder der Satzung nicht entgegenstehen, werden sie mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied oder der Versammlungsleiter dies verlangt.

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(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich geheim zu wählen.

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(3) Die Beisitzer sind öffentlich durch Handzeichen zu wählen.

 

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§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

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(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlich Antrag stellen. Aus dem Antrag soll eindeutig hervorgehen, warum diese außerordentliche Versammlung notwendig ist.

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(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch vom Rechts- und Ehrenausschuss in schriftlicher Form einberufen werden. Der Antrag ist vom geschäftsführenden Vorstand unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten.

 

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§ 12 Rechts- und Ehrenausschuss

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(1) Der Rechts- und Ehrenausschuss besteht aus dem Ehrenvorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie einem Beisitzer. Der Ehrenvorsitzende ist geborenes Mitglied. Gibt es mehr als einen Ehrenvorsitzenden, so reduziert sich die Anzahl der zu wählenden Personen entsprechend. Gibt es keinen Ehrenvorsitzenden, so sind alle Mitglieder zu wählen. Kenntnisse im Vereinsrecht sind für die Befähigung hilfreich, aber keine Bedin-gung. Der Ehrenvorsitzende leitet den Rechts- und Ehrenausschuss. Gibt es mehr als einen  Ehrenvorsitzenden so hat derjenige mit der längsten Ehrungszeit den Vorsitz. 

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(2) Die zu wählenden Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses werden von der Mitgliederversammlung für den Ablauf von 2 Jahren gewählt.

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(3) Der Rechts- und Ehrenausschuss wacht über die Ehrenordnung, die in einer eigenen Ordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen und verabschiedet wird. Er ist ausschließlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. Des Weiteren stellt er das Schiedsgericht bei Streitigkeiten von Mitgliedern in Vereins-angelegenheiten, wenn beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsspruch unterwerfen. Das Schiedsgericht ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig. In Fällen, die die Ehrenordnung betreffen, stellt er das Ehrengericht. Das Schieds- und das Ehrengericht sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern sie nicht ausdrücklich davon entbunden sind.

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(4) Jedes Mitglied kann den Rechts- und Ehrenausschuss zur Klärung in Vereinsfragen (Satzung, Geschäftsordnung, Ehrenordnung) anrufen.

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(5) Soll der gesamte Vorstand abberufen werden, so ist dieser Antrag an den Rechts- und Ehrenausschuss zu richten. Aus dem Antrag müssen die Gründe für die Absetzung eindeutig hervorgehen. Der Rechts- und Ehrenausschuss beruft aus seiner Mitte ein Ehrengericht, das über den Antrag befindet. Wird dem Antrag stattgegeben, wird innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann über die Absetzung entscheidet und einen neuen Vorstand wählt. Richtet sich der Antrag auf

Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes so kann das Ehrengericht nach Prüfung der Rechtslage diesen Ausschluss aussprechen. Sofern ein Ersatzvorstandsmitglied nötig ist, wird gemäß §8 Nr. 4. verfahren.

 

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§ 13 Ehrenordnung

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(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine Ehrenordnung. Die Ehrenordnung ist in einer separaten Ordnung aufgestellt. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Sie wird den Mitgliedern ausgehändigt und kann auf die Homepage des Vereins eingestellt werden.

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(2) Sie wird nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden des Rechts- und Ehrenausschusses, sowie vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

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(3) Anträge auf Ergänzung bzw. Änderung der Ehrenordnung können schriftlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Änderungen werden mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der erschienen Mitglieder wirksam.

 

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§ 14 Satzungsänderungen

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(1) Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden.

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(2) Der Antrag auf Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung vermerkt sein. Der Tagesordnungspunkt muss sowohl den alten, als auch den neuen Satzungstext enthalten.

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(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

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§ 15 Änderung des Vereinszwecks

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(1) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.

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(2) Bei Änderung des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinschaft Hürth-Alstädten/Burbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

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§ 16 Auflösung des Vereins

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(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingereicht haben.

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(2) Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn mindestens 2 Drittel der Mitglieder anwesend sind. Eine 2. Versammlung ist innerhalb von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

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(3) Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Hürth mit der Maßgabe, die Gelder zur Förderung der Denkmalpflege zu verwenden, insbesondere zur Erhaltung der Denk- und Ehrenmäler des Ortsteils Hürth-Alstädten/Burbach.

 

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§ 17 Ermächtigung

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Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Über die Änderungen und Ergänzungen hat er sich vor Eintragung mit dem Rechts- und Ehrenausschuss abzustimmen. Über die formellen Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

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§ 18 Gerichtsstand

Amtsgericht Brühl.

 

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§ 19 Beschluss und Eintragung

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Die Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 8.4.1982 und geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 31.3.1995, vom 4.9.1995, vom 29.5.2009, vom 5.11.2009, vom 26.3.2010, vom 14.3.2014, vom 8.4.2016 und vom 23. 3.2018. Die Änderungen wurden am 17.6.2010 beim Amtsgericht Brühl, am 27.5.2014, 10.6.2016 und am 01.08.2018 beim Amtsgericht Köln in das Vereinsregister unter VR-Nr. 700516 eingetragen.

 

Für den Vorstand

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Vorsitzender                                Stellv. Vorsitzende

Teil 2:  Ehrenordnung

TRADITION BURBACH 1850 e.V.

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(1) Allgemeines

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Die Ehrenordnung ruht auf den Gedanken unserer Gründungsväter von 1850

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„Wahrheit und Recht sind des Bürgers Pflicht!“.

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Die Tradition Burbach e.V. kann um den Verein verdiente Personen ehren und auszeichnen. Die Ehrungen sollen eine gerechte Abstufung der für unseren Verein erworbenen Verdienste aufzeigen. Im nachfolgenden Text wird die Bezeichnung „Mitglieder“ sowohl für unsere weiblichen als auch für unsere männlichen Mitglieder verwendet. Sofern im nachfolgenden Text vom Vorstand die Rede ist, ist damit der gesamte Vorstand gemeint.

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(2) Vereinsnadel

​

Die Vereinsnadel ist das äußere Zeichen der Mitgliedschaft in unserem Verein. Nach der Aufnahme wird sie überreicht.

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(3) Ehrungen

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Die Ehrenordnung sieht folgende Ehrungen vor.

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(3.1) Ehrenmitgliedschaft

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Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

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(3.1.1) 40-jährige verdienstvolle Mitgliedschaft

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(3.1.2) In besonderen Fällen kann auch ohne obige Voraussetzung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

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(3.1.3) Auch Nichtmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sofern sie sich um den Verein verdient gemacht haben.

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(3.1.4) Der Vorstand entscheidet mit einer 2 Drittel Mehrheit über die Ehrenmitgliedschaft. Dem Ehrenmitglied ist eine Urkunde zu überreichen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragsleistung befreit.

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(3.2) Ehrenvorsitzende(r)

​

Zum Ehrenvorsitzenden der Tradition Burbach e.V. kann nur ein(e) nicht mehr amtierende(r) Vorsitzende(r) ernannt werden, der sich in besonderer Weise über die Verpflichtungen des Amtes hinaus um den Verein verdient gemacht hat.

​

Er soll auch kein weiteres Amt als Funktionsträger gleichzeitig innehaben.

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(3.2.1) Die Amtszeit sollte mindestens 20 Jahre betragen haben.

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(3.2.2)  In besonderen Fällen kann von dem in 3.2.1 benannten Zeitraum abgewichen werden.

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(3.2.3) In einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Rechts- und Ehrenausschusses wird mit 2 Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen, der Mitgliederversammlung den Vorschlag zu machen, einen Ehrenvorsitzenden zu ernennen.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung stimmt dann ohne Diskussion über den eingebrachten Antrag ab. Die Annahme des Antrags erfolgt mit einer 2 Drittel Mehrheit. Der Antrag muss als gesonderter Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt sein. Ehrenvorsitzende sind von allen Beitragsleistungen befreit. Sie sind satzungsgemäß geborene Mitglieder des Rechts- und Ehrenausschusses. Der  Ehrenvorsitzende mit der längsten Ehrungszeit leitet den Rechts- und Ehrenausschuss. Eine entsprechende Ehrenurkunde ist zu verleihen.

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(4) Durchführungsbestimmungen

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(4.1) Gültigkeit

​

Mit Beschluss durch den Vorstand, bzw. die Mitgliederversammlung erhalten die Ehrungen ihre Gültigkeit.

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(4.2) Durchführung der Ehrungen

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Die Vereinsehrungen werden grundsätzlich auf der Jahreshauptversammlung  ausgesprochen. Der Vorstand kann beschließen, dass die Verleihung der Ehrungen auch bei besonderen Vereinsfesten sowie eines Vereinsjubiläums vorgenommen werden kann. Alle Vereinsehrungen sollen vom Vorsitzenden des Vereins vorgenommen werden.

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(5) Beantragung einer Ehrung

​

Anträge für Vereinsehrungen können von jedem Mitglied an den Rechts- und Ehrenausschuss gestellt werden, soweit die Zustimmung des Rechts- und Ehrenausschusses erforderlich ist. Im anderen Falle ist der Antrag an den Vorstand zu richten. Den Antragstellern wird empfohlen, die zu Ehrenden sorgfältig auszuwählen, damit Ehrungen durch den Verein nicht entwertet werden. Allen Anträgen ist ein formloses Schreiben anzulegen, aus dem die zu würdigenden Verdienste des/der zu Ehrenden klar erkennbar sind.

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(6) Ablehnung einer Ehrung durch den Vorstand

​

Sollte der Vorstand mit einer Entscheidung des Rechts- und Ehrenausschusses nicht einverstanden sein, so wird in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Rechts- und Ehrenausschuss über den Beschluss erneut beraten. Der Vorstand kann mit 2 Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder den Beschluss des Rechts- und Ehrenausschusses aufheben, abändern, oder erneut zur Beratung und Entscheidung an den Rechts- und Ehrenausschuss verweisen.  

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(7) Aberkennung einer Ehrung durch das Ehrengericht

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Sollten sich nach einer Ehrung Tatbestände ergeben, die eine Aberkennung zur Folge haben, so sind diese Tatbestände dem Rechts- und Ehrenausschuss unverzüglich vorzulegen. Das Ehrengericht prüft die Sachlage und bei einem positiven Bescheid wird die Aberkennung der Ehrung ausgesprochen. Gegen den Bescheid ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.

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(8) Ermittlung der Dauer der Vereinszugehörigkeit

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Die Vereinszugehörigkeit bzw. die Mitgliedschaft regelt sich nach dem § 13 der mit Beschlussfassungsdatum dieser Ehrenordnung gültigen Vereinssatzung und gilt ab einem Alter von 18 Jahren.

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(9) Protokollierung der Beschlüsse

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Der Rechts- und Ehrenausschuss ist verpflichtet von allen Beschlüssen, die die Mitgliederehrungen uns sonstige wichtigen Entscheidungen betreffen, ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung den Mitgliedern des Rechts- und Ehrenausschusses sowie dem Vorstand zuzusenden, bzw. auszuhändigen. Über etwaige Protokolleinwendungen wird auf der nächsten Sitzung des Rechts- und Ehrenausschusses verhandelt.

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(10) Ehrenliste

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Die Ehrenmitglieder sind in einer Ehrenliste zu führen.

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(11) Gültigkeit der Ehrenordnung

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Diese Ehrenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am  29. Mai 2009 mit Mehrheitsbeschluss angenommen. Mit dem Tage der Beschlussfassung tritt sie in Kraft.

 

Unterschrieben für den Rechts- und Ehrenausschuss: Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

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für den Vereinsvorstand

 

Vorsitzender                         Stellv. Vorsitzender

TRADITION BURBACH 1850 e.V.

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Die Mitgliederversammlung der Tradition Burbach e.V. hat mit Mehrheitsbeschluss vom 29. Mai 2009 nachstehende Geschäftsordnung, die aus zwei Teilen besteht,  verabschiedet.

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Teil 1: Allgemeiner Teil 

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§ 1 Einladungen

​

(1) Der Vorsitzende lädt zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und stellt die Tagesordnung auf.

(2) Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sind schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter einer Ladungsfrist von 2 Wochen den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Die Zustellung kann auch mittels E-Mail erfolgen.

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 § 2 Vorsitz

​

Den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen führt der Vorsitzende, ist er verhindert der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

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§ 3 Tagesordnung

​

(1) Vor Eintritt in die Beratung sind die Tagesordnung und die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.

(2) Die Tagesordnung wird in der Reihenfolge, die in der Einladung angegeben ist, beraten.

(3) Einwände gegen die Tagesordnung, Anträge auf Erweiterung, Absetzung einzelner Punkte  und Änderung der Tagesordnung können vor Eintritt in die Beratung gestellt werden. Die anwesenden Mitglieder entscheiden über die Zulassung dieser Anträge, die als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Hierzu bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§ 4 Protokoll

​

(1) Die Führung des Protokolls obliegt dem Geschäftsführer, bzw. dem ernannten Schriftführer.

(2) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ebenfalls ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. Die jeweils nächste Vorstandssitzung entscheidet über die Genehmigung des Protokolls. Auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder können Änderungen eingebracht werden.

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§ 5 Anträge

​

(1) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Begründung an den Vorsitzenden zu richten. Dieser legt sie dem Vorstand zur Beratung vor. Anträge an die Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass sind schriftlich, mindestens eine Woche vor dem Termin mit Begründung an den Vorsitzenden zu richten.

(3) Dem Antragsteller ist vor der Beratung des Antrags auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Zu jedem Beratungspunkt können vor der Abstimmung Änderungs- oder Gegenanträge gestellt werden. Über Änderungsanträge muss vor Entscheidung in der Sache selbst abgestimmt werden.

(5) Im Übrigen wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. Der Vorsitzende stellt fest, welcher Antrag der weitestgehende ist.

(6) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste können außer der Reihe und ohne Begründung gestellt werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller vorher noch nicht zur Sache gesprochen hat. Solche Anträge gehen allen Anträgen vor. Wird Widerspruch erhoben, so ist auf Wunsch vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen  den Antrag zuzulassen. Bei Ablehnung des Antrags darf er bei der Beratung desselben Gegenstandes in derselben Versammlung nicht wiederholt werden.

(7) Vertagungsanträge werden wie Anträge auf Schluss der Aussprache behandelt.

(8) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung muss sofort das Wort erteilt werden. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die Frage beziehen, ob der Beratungspunkt nach der Geschäftsordnung ordnungsgemäß behandelt wird. Bei Verstoß hiergegen ist das Wort zu entziehen.

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§ 6 Persönliche Erklärungen

​

Zur Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurückweisung eines Angriffs auf die eigene Person ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.

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§ 7 Anfragen

​

Jedes Mitglied kann Anfragen an das Gremium richten, in dem es stimmberechtigt ist. Anfragen sollen mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Anfragen werden als letzter Punkt der Tagesordnung behandelt und ohne Erörterung beantwortet.

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§ 8 Worterteilungen

​

(1) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Meldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Es darf nur zum jeweiligen Beratungspunkt gesprochen werden.

(2) Auf Antrag kann die Redezeit durch Beschluss begrenzt werden. Hat der Vorsitzende den Schluss der Aussprache festgestellt, so darf das Wort nur noch zur Geschäftsordnung oder zur Abgabe einer persönlichen Erklärung erteilt werden.

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§ 9 Ordnung

​

Der Vorsitzende sorgt für die Ordnung in den Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er kann zur Sache verweisen und zur Ordnung rufen. Beim dritten Ordnungsruf kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen und kann es ihm in derselben Versammlung nicht wieder erteilen. Vorher ist auf den zweiten Ordnungsruf hinzuweisen.

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§ 10 Abstimmung und Wahlen

​

(1) Abstimmungen erfolgen in der Regel öffentlich durch Handzeichen. Bei Gegenstimmen sind diese auszuzählen. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.

​

(2) Auf Antrag und nach entsprechendem Beschluss kann auch geheim – durch Stimmzettel – abgestimmt werden.

​

(3) Auch Wahlen können, falls nur ein Bewerber für ein Amt oder die öffentlich vorgeschriebene Zahl von Kandidaten für ein gleichwertiges Amt vorgeschlagen ist, durch öffentliche Abstimmung erfolgen, falls nicht mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder widerspricht.

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(4) Werden für ein Amt mehrere Kandidaten vorgeschlagen, ist in jedem Falle geheim zu wählen. Dasselbe gilt, wenn für gleichwertige Ämter mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als vorgeschrieben sind. In diesen Fällen wird in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Gruppenwahlen gelten die Kandidaten, welche die höchsten Stimmenzahlen erhalten, als gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch dabei Stimmengleichheit, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

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(5) Die gewählten Kandidaten haben öffentlich zu bekunden, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten.

 

Teil 2:  Vorstand

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§ 1 Grundlagen der Geschäftsführung

​

(1) Die Geschäftsführung gemäß § 26 BGB  - nachstehend Vorstand genannt - besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer, wenn sie gewählt wurden. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Mitgliederversammlung ernannt und abberufen. Das gleiche gilt auch für die Beisitzer im erweiterten Vorstand, wenn sie gewählt wurden.

​

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers nach Maßgabe der Gesetze, der  Vereinsatzung, dieser Geschäftsordnung sowie der von Fall zu Fall gefassten Beschlüsse zu führen.

​

(3) Die Vorstandsmitglieder arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich über alle wesentlichen Entwicklungen und Vorkommnisse, auch wenn ausschließlich der jeweils eigene Vorstandsbereich berührt ist.

​

(4) Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand. Zur Vertretung gemäß § 26 BGB sind sie nicht berechtigt.

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§ 2 Geschäftsverteilungsplan

​

Die Verteilung der Vorstandsbereiche ergibt sich aus der jeweils gültigen Vereinssatzung über den geschäftsführenden Vorstand.

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(1) Vorsitzender

Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und innen. Seine Aufgaben ergeben sich aus Teil 1 der Geschäftsordnung.

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Ehrungen durch den Vorsitzenden:

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Runde Geburtstage: Mitglieder die das 70., 75., 80., 85. etc. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Vorsitzenden zu ehren. Die Ehrung hat mit einem Blumengebinde einen angemessenen Rahmen.

​

Hochzeiten: Bei Hochzeitsjubiläen (50., 60., 65.), obliegt es Vorsitzenden im Namen des Vereins Glückwünsche zu überbringen, sofern die Jubiläen gekannt sind. 

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(2) Stellvertretender Vorsitzender

​

Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Geschäfte des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.

​

(3) Schatzmeister

​

Der Schatzmeister ist verantwortlich für die finanzielle Verwaltung des Vereins. Ihm obliegt die Überwachung der Beitragsleistungen und sonstigen finanziellen Transaktionen, die sich aus Verpflichtungen des Vereins ergeben. Er erstellt den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr, aus dem die Ertrags- und Vermögenslage des Vereins ersichtlich ist. Er erstellt die Unterlagen für steuerliche Zwecke, besonders zur Erlangung, bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit.

​

Er überwacht die Einhaltung der steuerlichen Anforderungen und berät den geschäftsführenden Vorstand in allen Belangen der Gemeinnützigkeit.

​

Im Rahmen der Abschlussprüfung unterstützt er die Prüfer. Insbesondere händigt er den Prüfern eine vom geschäftsführenden Vorstand unterschriebe Vollständigkeitserklärung aus. Die Abschlussprüfung durch die Kassenprüfer hat innerhalb der ersten zwei Monate im neuen Geschäftsjahr zu erfolgen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Rechts- und Ehrenausschuss unverzüglich zu informieren. Dieser legt dann einen endgültigen Prüfungstermin fest.

​

Verfügungen über Vereinskonten (Bankvollmacht) sind nur mit zwei Unterschriften möglich, wobei mindestens eine Unterschrift vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden notwendig ist.

​

(4) Geschäftsführer

​

Der Geschäftsführer leitet den gesamten Schriftverkehr. In  Sitzungen führt er Protokoll. Bei seiner Abwesenheit wird ein Protokollführer ernannt.

​

§ 3 Zustimmungspflichtige Geschäfte

​

Die Mitglieder des Vorstands bedürfen zur Durchführung solcher Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung, welche die Satzung, bzw. die Geschäftsordnung betreffen oder zu Strukturveränderungen des Vereins führen. Hierzu zählen insbesondere:

​

a) Neue Aufgaben im Sinne der Vereinsziele.

​

b) Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten, teilweise oder vollständige Aufgabe in der Vergangenheit ausgeübter Geschäftstätigkeiten.

​

c) Darstellung des Vereins im Internet

​

Sofern personenbezogene Daten Gegenstand der Präsentation sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Mitglieder. Der Vorstand hat die Genehmigung, die jeweils gültige Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Ehrenordnung auf die Homepage des Vereins einzustellen.

​

§ 4 Sitzungen

​

(1) Der Vorstand soll mindestens vor den jeweiligen Veranstaltungen zu Sitzungen zusammentreten. Darüber hinaus hat eine Sitzung immer dann stattzufinden, wenn dafür ein besonderes Bedürfnis besteht. Das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung steht jedem Vorstandsmitglied zu. Die Sitzungen finden nicht öffentlich statt.

​

(2) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden des Vereins. Ist er abwesend, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.

​

(3) In den Sitzungen wird über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein beraten. Die Ergebnisse der Beratungen werden in einer Niederschrift festgehalten.

​

Die Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. Ihr Inhalt ist vertraulich zu behandeln. Sie darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

​

§ 5 Ausschüsse

​

(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Ausschüsse berufen.

​

(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach eigenem Ermessen.

​

(3) Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

​

§ 6 Ergänzung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung

​

Die Ergänzung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Zustimmung ist durch eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erteilt.

​

§ 7 Inkrafttreten

​

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Unterschrieben für den Rechts- und Ehrenausschuss: Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

​

​

für den Vereinsvorstand:

 

Vorsitzender                      Stellv. Vorsitzender

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